Der aktuelle Bewohnerbeirat (2014 - 2018)

Brigitte Hülsmann (1. Vorsitzende), geb. am 26.10.1961. Frau Hülsmann wohnt seit dem 08.05.2009 auf der Gruppe Antonius im Lorenz-Werthmann-Haus. Vor dem Umzug in die neue Einrichtung wohnte Frau Hülsmann seit 1993 im Hof Schwegmann.

Michaela Bonkamp, geb. am 13.12.1971. Frau Bonkamp wohnt seit dem 08.05.2009 auf der Gruppe Antonius im Lorenz-Werthmann-Haus. Vor dem Umzug in die neue Einrichtung wohnte Frau Bonkamp seit 1992 im Hof Schwegmann.

Britta Ronsiek, geb. am 18.11.1967. Frau Ronsiek wohnt seit dem 12.04.2010 im Lorenz-Werthmann-Haus, ebenfalls auf der Gruppe Antonius. Vor ihrem Umzug nach Ostbevern lebte Frau Ronsiek viele Jahre in einer Außenwohngruppe des Haus St. Vitus in Everswinkel. Im Lorenz-Werhmann-Haus wohnt Frau Ronsiek auf der Gruppe Antonius.

Am 05.12.2014 haben die Bewohnerinnen und Bewohner Lorenz-Werthmann-Haus einen neuen Bewohnerbeirat gewählt. Die Einrichtung eines Bewohnerbeirates ist im Wohn- und Teilhabegesetz (Fassung vom 16. Oktober 2015) geregelt und wird in der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV) präzisiert. Gemäß der in 2002 verabschiedeten veränderten Fassung der HeimmitwV wurde der Bewohnerbeirat auf dem Hof Schwegmann/Lorenz-Werthmann-Haus für die Dauer von 4 Jahren (05. Dezember 2014 bis 04. Dezember 2018) gewählt.
Die Amtszeit von 4 Jahren beinhaltet die Möglichkeit der Mitglieder sich intensiver in ihre Aufgaben einzuarbeiten. Die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen, welche natürlich vom Wohnheim finanziert werden, sind hierbei ein wesentlicher Bestandteil.


In der HeimmitwV werden im § 29 nachfolgende Aufgaben des Bewohnerbeirates beschrieben

1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heimes dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen.

2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegen-zunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlung mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken.

3. Die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern.

4. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30,31 mitzuwirken.

5. Vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§6).

6. Eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20)

7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.

8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitäts-vereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.